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Art. 27 · 3. Landwirtschafts-

BZO Baureglement Kirchberg BE · S. 29 · Original-PDF

zone / Weilerzone

1In der Landwirtschaftszone richten sich die Nutzung und das Bauen nach den Vorschriften des eidgenössischen und des kantonalen Rechts. 1

2Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe ES III.

3Die Weilerzone dient der Erhaltung der Siedlungsstruktur und der massvollen Nutzung (Aus- und Umbau, Abbruch und Wiederaufbau, Umnutzung) der bestehenden Bauvolumen nach Artikel 33 RPV. Die nachstehenden Regelungen vorbehalten gelten die Vorschriften über die Landwirtschaftszone. Zugelassen sind Wohnnutzungen sowie mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungen. Bestehende Gebäude können umgenutzt werden. Sofern innerhalb des Volumens keine geeigneten Raumreserven vorhanden sind, sind einmalige Erweiterungen im Umfang von max. 30% der bestehenden Bruttogeschossfläche zulässig, sofern diese unauffällig in die bestehende Siedlungsstruktur integriert werden können und sofern der ortsprägende Charakter der Aussenräume nicht gestört wird. Neue unbewohnte An- und Kleinbauten sind gestattet, sofern sie sich dem Hauptgebäude unterordnen und sofern diese unauffällig in die bestehende Siedlungsstruktur integriert werden können und sofern der ortsprägende Charakter der Aussenräume nicht gestört wird. Umnutzungen dürfen keine landwirtschaftlichen Ersatzbauten zur Folge haben. Wohnraum kann nur in Bauten geschaffen werden, die bereits eine Wohnung aufweisen. Bei allen baulichen Eingriffen bei Bauten wie im Aussenraum muss das traditionelle Erscheinungsbild der Bauten und der ortsprägende Charakter der Aussenräume (Anhang 3 zum Bericht zur Ortsplanungsrevision) gewahrt werden. Bütikofen ist im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als Weiler von nationaler Bedeutung verzeichnet. Das Inventar ist bei Bauvorhaben und Veränderungen in der Umgebung zu berücksichtigen. Bei Planungen zu allen bewilligungspflichtigen Eingriffen an Bauten und im Aussenraum innerhalb der Baugruppe / Ortsbildschutzperimeter zieht die Baukommission die kantonale Denkmalpflege bei. Im NISV-Emissionsbereich gemäss Zonenplan dürfen keine neuen Orte mit empfindlichen Nutzungen (OMEN) gemäss NISV geschaffen werden.

1Siehe Art. 16 ff. und 24 ff. RPG; Art. 34 ff. und 39 ff. RPV; Art. 80 ff. BauG. Für die Landwirtschaftszone gelten keine baupolizeilichen Masse. Die Gebäudemasse werden im Einzelfall entsprechend den Bedürfnissen aufgrund der einschlägigen Normen der Forschungsanstalt Tänikon (FATNormen) im Baubewilligungsverfahren festgelegt. 25

II Bauzonen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.