Art. 14 · 4. Grenzabstand gegenüber nachbarlichem Grund
BZO Baureglement Kirchberg BE · S. 14 · Original-PDF
4. Grenzabstand
gegenüber nach-
barlichem Grund
a)Im Allgemeinen
1Bei der Erstellung von Bauten, welche das massgebende Terrain um mehr als 1.2 m überragen, sind gegenüber dem nachbarlichen Grund die in Artikel 39 BR festgesetzten kleinen und grossen Grenzabständen einschliesslich allfälliger Mehrlängen- und Mehrbreitenzuschläge zu wahren.
2Der grosse Grenzabstand ist rechtwinklig zu mindestens einer besonnten Gebäudeseite, der kleine Grenzabstand auf allen übrigen Gebäudeseiten und radial über die Gebäudeecken einzuhalten. Der grosse Grenzabstand darf nicht im Norden liegen. Gebäude ohne Mehrbreite und ohne Mehrlänge Gebäude mit Mehrbreite und mit Mehrlänge ~)~?};:, ''· ' ·, · 1 ~. ·r · ' ' ·.' ~ ·. ..., ~_;_'--<~ ,-; 1 . ·: 1 M~r ~11:::-:rt/L ~,tfo,: . .. '.' :· C :.:.f tA~~ · ,1r[ .. ; llt .. ~· ;.::)'.j ~ C 1-,-"7",-,'°7-,-=~~~-~~~·< ... ~~·::·.:· .. ~~:) ', ,'•,,'•,/ .. ~·:.:•;,;;;··' :~>;;;:~:~.·~. ·:
Die schraffierten Flächen (inklusive Mehrlänge und Mehrbreite) dürfen an keiner Stelle über die Parzellengrenzen hinausragen (Grenzabstand). 10
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.