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Art. 13 · 3. Abstandsvorschriften in und gegenüber Zonen für öffentliche Nutzungen

BZO Baureglement Kirchberg BE · S. 13 · Original-PDF

3. Abstandsvor-

schriften in und

gegenüber Zonen

für öffentliche

Nutzungen

1Gegenüber Zonen für öffentliche Nutzungen (Artikel 77 BauG) sind die für die Zone des angrenzenden Baugrundstückes geltenden reglementarischen Grenzabstände einzuhalten.

2Bei der Überbauung von Zonen für öffentliche Nutzungen ist gegenüber den angrenzenden Grundstücken ein Grenzabstand von halber Fassadenhöhe, mindestens aber 4.0 m einzuhalten. (Vgl. dazu auch Artikel 33 BR)

3Die Gebäudeabstände innerhalb der Zonen für öffentliche Nutzungen richten sich nach den Bedürfnissen einer zweckmässigen Überbauung. 9

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.