Art. 9 · Sondernutzungspläne
BZO Bau- und Nutzungsordnung Brugg · S. 9 · Original-PDF
1 Die im Bauzonenplan bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vorliegt. 2 Für die einzelnen Gebiete gelten die Zielvorgaben gemäss Anhang I der BNO. 3 Bei Bedarf können weitere Gestaltungspläne ausgearbeitet werden. In diesem Fall kann der Stadtrat Vorgaben bezüglich Bebauungsstruktur, Erschliessung und Freiraumgestaltung festlegen. 4 Ist eine zweckmässige Unterteilung des Planungsgebiets möglich, können mehrere Gestaltungspläne erstellt werden. Dabei ist der Nachweis zu erbringen, dass das gesamte Gebiet nicht negativ betroffen wird und die Zielvorgaben gemäss Anhang I BNO auch bei einer Planung in Etappen erreicht werden können. 5 Die Erstellung eines Gestaltungsplans setzt ein Bebauungs-, Freiraum- und Erschliessungskonzept voraus. Der Anschluss an verfügbare Nahwärmeverbunde gemäss § 14 Abs. 3 EnergieG ist zu prüfen. Die Stadt ist in das Verfahren miteinzubeziehen. 6 Im Rahmen von Gestaltungsplänen kann der Stadtrat bis zu zwei zusätzliche Vollgeschosse bewilligen, wenn dadurch eine städtebaulich besonders gute Lösung erreicht wird und die Nachbargrundstücke nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. 7 Geringfügige Bauvorhaben und untergeordnete Umgestaltungen, Erweiterungen und Zweckänderungen von bestehenden Bauten können ohne einen Gestaltungsplan bewilligt werden, sofern sie keine wesentlichen Auswirkungen haben bzw. den Zielvorgaben aus Abs. 2 nicht widersprechen. 8 Der Vertrag über die Abgeltung des Planungsmehrwerts gemäss § 4 BNO ist mit dem Baugesuch beizubringen. E. Weitere Planungsinstrumente
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.