← BZO Brugg · Inhaltsverzeichnis

Art. 8 · Aufwertung des Siedlungs- und Strassenraums

BZO Bau- und Nutzungsordnung Brugg · S. 8 · Original-PDF

1 Die im Bauzonenplan bezeichneten Gebiete dienen der Aufwertung stark belasteter Strassenabschnitte und sind den Grundnutzungszonen überlagert.

2Mit der Aufwertung werden folgende Ziele verfolgt:

a)raumbildende Bebauungsstrukturen mit städtebaulich integriertem Lärmschutz,

b)Direkterschliessung ab der Kantonsstrasse für publikumsorientierte Nutzungen,

c)sichere und durchgehende Verbindungen für den Langsamverkehr. 3 Der Stadtrat verabschiedet zur Umsetzung Konzepte oder kommunale Richtpläne. Wo diese Vorgaben nicht umgesetzt werden, erlässt er einen Gestaltungsplan.

4Für die überlagerte Zone "Aufwertung des Siedlungs- und Strassenraums" entlang der Zurzacherstrasse ist ein Entwicklungsrichtplan zu erlassen. Dabei gelten folgende Planungsgrundsätze:

a)Der Entwicklungsrichtplan verdeutlicht die Entwicklungsvorstellungen für die Gebiete entlang der Zurzacherstrasse. Er legt die Ziele für die langfristige Transformation fest.

b)Sämtliche bauliche Massnahmen innerhalb der Zone haben zu einer qualitativen Aufwertung der Bebauung und der Freiräume beizutragen.

c)Die Setzung neuer Gebäude hat sich am Entwicklungsrichtplan zu orientieren. Bebauung, Nutzweise und Freiraumgestaltung sind gesamtheitlich zu betrachten und soweit möglich über mehrere Grundstücke hinweg aufeinander abzustimmen.

d)Der Stadtrat erarbeitet architektonische Regeln für die einzelnen Teilräume und fördert zur Gewährleistung der hohen Anforderungen Konkurrenzverfahren und Gestaltungspläne. Bau- und Nutzungsordnung Brugg und Umiken, Stand 10. Januar 2024 7 D. Sondernutzungsplanung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.