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Art. 32 · Wiederherstellungspflicht
BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 28 · Original-PDF
Wiederherstel-
1Wer ein unter Schutz gestelltes Objekt rechtswidrig verändert, beeinträchlungspflicht tigt oder beseitigt, ist zur Wiederherstellung auf eigene Kosten verpflichtet. 3.7 Weitere Zonen gemäss Art 18 RPG
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.