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Art. 33 · Spezialzone Rigacher Pferdehaltung und Landwirtschaft

BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 28 · Original-PDF

Spezialzone Rigacher Pferdehaltung und Landwirtschaft 1Die Spezialzone Rigacher Pferdehaltung und Landwirtschaft ist für den Betrieb einer gewerblichen Pferdehaltung (Pensionshaltung und Reitunterricht) sowie für die landwirtschaftliche Nutzung vorgesehen und basiert auf dem Betriebskonzept "Pferdehaltungs- und Landwirtschaftsbetrieb Stall am Rietenberg" vom 8. August 2019 und 2. Oktober 2019. Publikumswirksame Grossveranstaltungen sind nicht zulässig.

2Die Spezialzone Rigacher Pferdehaltung und Landwirtschaft ist in zwei Bereiche eingeteilt: Im Bereich für Hochbauten sind Stallungen mit Remise, Reithalle, Sattelkammer, Aufenthalts- und Umkleideraum und sanitäre Anlagen zulässig. Die Reithalle darf eine Gesamthöhe von 10 m nicht überschreiten. Weiter gelten die Bestimmungen für Hochbauten gemäss § 23 Bauten in der Landwirtschaftszone. Die approximative Lage dieser Hochbauten richten sich nach dem Betriebskonzept "Pferdehaltungs- und Landwirtschaftsbetrieb Stall am Rietenberg" vom 8. August 2019 und 2. Oktober 2019. Ausserhalb des schraffierten Bereichs sind nur Anlagen wie z.B. Allwetterplatz, Round-Pen, Führanlage, Erschliessungs- und Parkierungsflächen sowie Weideflächen zulässig. Die approximative Lage dieser Flächen richten sich nach dem Betriebskonzept "Pferdehaltungs- und Landwirtschaftsbetrieb Stall am Rietenberg" vom 8. August 2019 und 2. Oktober 2019.

3Die Bauten und Anlagen müssen sich gut in die Umgebung (Volumen, Materialisierung) einpassen. Sämtliche Bauten und Anlagen sind mittels geeigneter einheimischer Bepflanzung landschaftlich optimal einzugliedern. BNO Gemeinde Villmergen 29

4Die Reithalle kann nur bewilligt werden, wenn anderen Pferdehaltern deren Mitbenützung zu marktüblichen Konditionen gewährt wird. Die Regelungen dazu sind in einem Betriebs- und Nutzungsreglement definiert, welches mit dem Baugesuch einzureichen ist.

5Sofern der Pferdebetrieb eingestellt wird oder für die neue Reithalle innert 5 Jahre ab Rechtskraft der vorliegenden Revision der Nutzungsplanung keine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt und die Realisierung nicht begonnen wurde, sind sämtliche Bauten und Anlagen aufzuheben (Rückbau), welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Nutzungsplanung nicht bewilligt waren. Des Weiteren gelten für die gesamte Spezialzone Rigacher Pferdehaltung und Landwirtschaft wieder die Bestimmungen der Landwirtschaftszone. Das Gelände ist wieder in den vormaligen Zustand zu überführen und für die landwirtschaftliche Nutzung herzurichten. Die Rückführbarkeit zu Fruchtfolgeflächen ist im Baugesuchverfahren für sämtliche Bauten und Anlagen mit einem Bodenschutz- / Rekultivierungskonzept nachzuweisen.

6Im Grundbuch ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ein Beseitigungsrevers anzumerken.

7Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung. 30 BNO Gemeinde Villmergen 4. Baubegriffe und Messweisen 4.1 Abstände

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.