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Art. 17 · Grünzone

BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 16 · Original-PDF

1Die Grünzone Gr dient der Erhaltung von landschaftlichen Schönheiten inGrünzone nerhalb des Baugebietes und der Gliederung des Baugebietes sowie als Siedlungsdurchgrünung, Erholungsraum und/oder ökologischer Korridor.

2Sofern nachfolgend nicht anderes bestimmt wird, sind Grünzonen von allen Bauten freizuhalten und mit einheimischer, standortgerechter Vegetation naturnah zu gestalten bzw. durch einen entsprechenden Unterhalt in einen naturnahen Zustand zu überführen. Sämtliche Bauten und Anlagen bedürfen einer Baubewilligung.

3In der Grünzone können nicht versiegelte öffentliche Spazierwege, Erholungseinrichtungen (Sitzbänke, Kinderspielplätze, usw.) sowie Kleinbauten, die zur Pflege der Grünzone notwendig sind, bewilligt werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.