Art. 16 · Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 16 · Original-PDF
1Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ZöBA ist für Bauten und AnlaZone für öffentliche Bauten und Anlagen gen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.
2Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest.
3Der im Zonenplan mit "Pflanzland" bezeichnete Teil der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen umfasst das Gebiet, das von der Gemeinde als Pflanzpachtland ausgeschieden ist. Für das Areal gilt das Reglement über die Nutzung von Pflanz-Pachtland der Gemeinde Villmergen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.