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Art. 55

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 35 · Original-PDF

1Die Höhenlage der Gebäude und Anlagen ist so zu wählen, dass mög­ lichst wenig Terrainveränderungen nötig sind. Geländeabsätze sind so weit wie möglich in Form von Böschungen auszubilden. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainverände­ rungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrs­ sicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Not­ wendige zu beschränken. Schottergärten sind nicht zulässig. Aussenraumgestal­ tung

2Die Gestaltung der Aussenräume sowie die Materialisierung und die Farbgebung der Bauten und Anlagen am Siedlungsrand sind auf die Umgebung abzustimmen. Siedlungsrand

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.