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Art. 43 · Das an eine Gebäudefassade anschliessende massgebende Terrain

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 30 · Original-PDF

darf durch Abgrabungen nicht mehr als ein Drittel der Gebäudelänge freigelegt werden. In Abweichung davon darf die Abgrabung auf einer Abgrabung Fassade für Garagen und Erschliessungsanlagen 8.0 m breit sein, auch wenn der zulässige Drittel überschritten wird. BNO Stadt Bremgarten 26 5. TEIL Bauvorschriften 5.1 Öffentliche Einrichtungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.