Art. 30 · Die Kulturschutzzone Promenade ist dem Waldareal überlagert
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 24 · Original-PDF
. Sie bezweckt den Schutz und Erhalt der Parkanlage aus dem Jahr 1822. Kulturschutzzone Promenade
2Die Anlage dient der waldverträglichen Erholungs- und Freizeitnut zung im bestehenden Umfang. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
3Die Anlage ist so zu pflegen und zu unterhalten, dass die bestehende Aufenthaltsqualität, die Begehbarkeit der Verkehrsflächen und die Be nutzbarkeit und Funktionstüchtigkeit der Ausstattung dauerhaft gesi chert sind. * Die Originalsubstanz aus dem 19. Jahrhundert ist zu erhalten und darf nicht abgebrochen werden. Im Übrigen sind alle Unterhalts- und Erneu erungsmassnahmen zulässig, die dem Zonenzweck (Absatz 1 und 2) entsprechen.
5Die Bewirtschaftung der Vegetation hat gemäss forstlichen Richtlinien zu erfolgen. Im Übrigen gelten die Pflegemassnahmen und Nutzungs einschränkungen gemäss § 29 BNO. ® Die Vorschriften des übergeordneten Rechts bleiben Vorbehalten. BNO Stadt Bremgarten 20
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.