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Art. 28 · Puffer- und Umgebungszonen bezwecken, die angrenzenden Natur

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 23 · Original-PDF

­ schutzgebiete vor schädlichen Einflüssen aus dem Umfeld zu schützen sowie die verschiedenen Funktionen des Bereichs B der nationalen Am­ phibienlaichgebiete für die Amphibien (lANB) zu erfüllen. Puffer- und Umgebungszone

2Soweit nachstehend nichts Anderes festgelegt wird, sind Bauten, An­ lagen, dem Abs. 1 zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabun­ gen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmit­ tel, Düngen und Mulchen nicht gestattet.

3Bauten und Anlagen und andere Massnahmen zur Optimierung der Funktion als Puffer- und Umgebungszone können vorbehältlich § 33 Abs. 3 BNO bewilligt werden. Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leis­ tungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende An­ forderungen und Bedingungen zu erfüllen sind.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.