Art. 17
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 18 · Original-PDF
1Die Grünzone dient der Freihaltung und der Siedlungsdurchgrünung. Grünzone GR
2Zulässig sind in der Grünzone mit Ausnahme des Bereichs „K“ nach Absatz 6 Spazierwege, Erholungseinrichtungen wie Gartenbänke, kleine Spielplätze usw. sowie Kleinbauten, welche zur Pflege und zum Unterhalt der Grünzone nötig sind. Entlang der Eisenbahnlinien sind ausserdem für den Bahnbetrieb notwendige Bauten und Einrichtungen gestattet. In begründeten Fällen sind weitere Verkehrserschliessungs anlagen zulässig. Alle übrigen Bauten sind nicht gestattet.
3Im Rahmen eines Sondernutzungsplans kann der Stadtrat das Hinein ragen unterirdischer Bauteile in die Grünzone in beschränktem Mass zulassen. Innerhalb der grün bandierten und mit "C" bezeichneten Fläche ist der Weiterbetrieb des Campingplatzes zulässig, solange für eine entspre chende Benützung der Reussparzelle eine kantonale Bewilligung vor liegt. Der öffentliche Zugang zum Reussufer muss auf der ganzen An stosslänge jederzeit gewährleistet sein. Die für den Campingbetrieb er forderlichen Flächen dürfen bekiest werden, weitere Bauten und Anla gen sowie Einfriedigungen und nicht standortheimische Gehölzpflan zungen sind untersagt. ® Innerhalb der grün bandierten und mit "F" bezeichneten Fläche ist der Betrieb einer Fischzucht- und Brutanlage zulässig. Neben den in Absatz 2 aufgeführten baulichen Massnahmen sind befestigte Zucht- und Brut becken inkl. notwendigen Abdeckungen sowie weitere betriebsnotwen dige Einrichtungen gestattet, soweit sie standortgebunden sind. 14 BNO Stadt Bremgarten ® Innerhalb der grün bandierten und mit "K" bezeichneten Fläche ist Ab satz 2 nicht anwendbar. Die Nutzungsmöglichkeit beschränkt sich auf Absatz 1. §17
1Durch dieses Reglement wird das Reglement für das Bauen in der Altstadt (RBA), beschlossen von der Gemeindeversammlung am Aufhebung bisherigen Rechts 17. Januar 2008 und genehmigt durch den Regierungsrat am 05. No vember 2008, aufgehoben.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.