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Art. 16 · Waffenplatzzone

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 18 · Original-PDF

■' Die Waffenplatzzone WP1 ist für Bauten und Anlagen der Armee be­ stimmt. Die Höhenmasse sind unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen sowie unter Berücksichtigung des Orts- und Landschaftsbildes im Einzelfall festzulegen. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind angemessene Grenzabstände einzuhalten und die Waffenplatzzone WP1 Immissionen sind auf ein den örtlichen Verhältnissen angepasstes Mass zu beschränken.

2Beim Neubau oder der Veränderung von Bauten und Anlagen sowie bei wesentlichen Terrainveränderungen ist die Stellungnahme des Stadtrates einzuholen.

3Innerhalb der blau schraffierten Bereiche der Waffenplatzzone 1 gel­ ten die Ziele, Bewirtschaftungsvorgaben und Nutzungseinschränkun­ gen gemäss § 24 Abs. 6 BNO. Feuchtgebiete Waffenplatz §16

1Parkierungsanlagen und Abstellflächen sind innerhalb der Altstadt­ zone nur in Ausnahmefällen zulässig. Der Stadtrat legt mit Rücksicht auf die örtliche Situation sowie das Stadt- und Gassenbild die Anzahl der zulässigen oder erforderlichen Abstellplätze fallweise fest. Parkierung, Abstellflächen

2E-Auto Ladestationen sollen nach Möglichkeit nach aussen nicht in Erscheinung treten. Der Stadtrat legt mit Rücksicht auf die örtliche Situ­ ation sowie das Stadt- und Gassenbild die Lage und Gestaltung der EAuto Ladestationen fallweise fest. E-Auto Ladestatio­ nen IV. Schluss- und Übergangsbestimmung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.