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Art. 4 · Sondernutzungs-

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 4 · Original-PDF

1Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur planungspflicht erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Sondernutzungsplan vorliegt. Der Gemeinderat kann auf die Erarbeitung einer Sondernutzungsplanung verzichten, wenn die Erschliessung und die Bebauung mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag oder mit einer Arealüberbauung gemäss § 39 BauV sichergestellt ist.

2Der Gemeinderat kann einen Gestaltungsplan verlangen,

–wenn dies im Hinblick auf eine koordinierte, parzellenübergreifende Erschliessung und Neuüberbauung grösserer überbauter und unüberbauter Areale zu einer insgesamt besseren Gesamtlösung beiträgt,

–oder wenn dies für eine gesamtheitlich geplante Aufwertung des Strassenraumes nötig ist. BNO Berikon 2 Gestaltungsplanpflicht

3Das im Bauzonenplan speziell bezeichnete Gebiet mit Gestaltungsplanpflicht darf erst überbaut werden wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan gemäss § 21 BauG vorliegt. Gestaltungsplanpflicht „Kernzone VVelschloh"

4Das gestaltungsplanpflichtige Areal „Kernzone VVelschloh" hat als Voraussetzungen die Umsetzung der folgenden Grundsätze und Ziele aus der Nutzungs- und Bebauungsstudie Mutschellen vom 4. März 2014 zu erfüllen:

–Schaffung eines einheitlichen Ganzen

–Erreichen einer hohen Dichte und Nutzungsvielfalt

–Initiieren eines prägnanten Städtebaus

–Aufweitung des öffentlichen Raums und Erdgeschosse

–Schaffen von neuem Wohnraum im Rückbereich

–Einhaltung ökologischer Standards -Aufbau einer übersichtlichen Parkierung

5Geringfügige Bauvorhaben wie Dachflächenfenster, Wintergärten, etc. ohne ortsbaulich und/oder verkehrlich relevante Auswirkungen können ohne Gestaltungsplan bewilligt werden.

6Die Erstellung von Teilgestaltungsplänen ist zulässig sofern die Einhaltung der Voraussetzungen respektive das Erreichen der Ziele gemäss Abs. 4 nicht infrage gestellt sind. Höhenbeschränkung bei Gestaltungsplänen am Bauzonenrand

7Bei Gestaltungsplänen ist auf eine sorgfältige Ausgestaltung der Bauten am Bauzonenrand zu achten. In einem Streifen von mindestens 10 m ab Bauzonenrand darf die in der jeweiligen Bauzone maximal zulässige Vollgeschosszahl für Einzelbauweise (Vollgeschosszahl gemäss Grundnutzungsordnung) nicht überschritten werden. 2.3 Mehrwertausgleich

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.