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Art. 5 · Mehrwertausgleich

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 5 · Original-PDF

1Wird mit einer Zonenplanrevision Land von einer Nichtbauzone einer Bauzone zugewiesen (Einzonung) oder erfährt ein Gründstück eine erheblich gesteigerte bauliche Nutzungsmöglichkeit (Um- oder Aufzonung), hat der Grundeigentümer der Gemeinde einen Mehrwertausgleich zu entrichten.

2Die Gemeinde regelt die Berechnungs- und Zahlungsmodalitäten sowie den Verwendungszweck in einem Reglement. BNO Berikon 3

3Vorbehalten sind kantonale Regelungen, soweit sie von den kommunalen Regelungen abweichen. 2.4 Weitere Planungsinstrumente

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.