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Art. 51
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 34 · Original-PDF
Durch die Erteilung der Baubewilligung und Ausübung der Baukontrollen übernehmen die Baupolizeibehörden keine Verantwortung oder Garantie für Konstruktion, Festigkeit, Materialeignung usw. Verantwortung Gemeinde
VIII. Schluss- / Übergangsbestimmungen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.