← BZO Würenlos · Inhaltsverzeichnis

Art. 51

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 34 · Original-PDF

Durch die Erteilung der Baubewilligung und Ausübung der Baukontrollen übernehmen die Baupolizeibehörden keine Verantwortung oder Garantie für Konstruktion, Festigkeit, Materialeignung usw. Verantwortung Gemeinde

VIII. Schluss- / Übergangsbestimmungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.