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Art. 50 · Sicherheits- und Schutzvorkehrungen

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 34 · Original-PDF

Sicherheits- und Schutzvorkehrungen Sicherheit

1Baustellen, Gerüste, Materialablagerungen, aufgebrochene Strassen, Gräben usw. sind an Orten mit Verkehr genügend kenntlich zu machen und abzusperren.

2Öffentliche Einrichtungen wie Teile der Versorgungsbetriebe (Hydranten, Schächte, Leitungen und dergleichen), öffentliche Verkehrsanlagen sowie Bäume auf öffentlichem Grund sind im Bereich von Bauplätzen angemessen zu schützen. Schutz öffentl. Einrichtungen

3Der Gemeinderat kann jederzeit Bauarbeiten einstellen lassen, bei denen die nötigen Sicherheits- und Schutzvorkehrungen nicht getroffen werden. Einstellung Bauarbeiten

4Hydranten und Schieber dürfen nicht überdeckt werden. Sie müssen leicht zugänglich sein. Der Wasserbezug darf nur mit Bewilligung der Wasserversorgung und gegen Bezahlung der vorgeschriebenen Gebühren erfolgen. Hydranten, Schieber Marksteine

5Jede eigenmächtige Veränderung oder Beschädigung von Mark- und Vermessungszeichen ist verboten. Bedingen Bauarbeiten eine Verschiebung oder Überdeckung solcher Zeichen, ist dem Nachführungsgeometer vorgängig schriftlich Mitteilung zu machen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.