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Art. 46 · Aufsicht
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 33 · Original-PDF
1Die Aufsicht über das Bauwesen und die Handhabung der Bauvorschriften sind Sache des Gemeinderates.
2Der Gemeinderat kann eine Baukommission mit beratender Funktion und weitere Fachleute beiziehen. Hilfsorgane des Gemeinderates
3Der Gemeinderat kann die Erteilung von Bewilligungen für Bauvorhaben von geringer Bedeutung an die Baukommission und die Bauverwaltung delegieren. Kompetenzdelegation
4Der Gemeinderat regelt Einzelheiten in einem Reglement.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.