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Art. 46 · Aufsicht

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 33 · Original-PDF

1Die Aufsicht über das Bauwesen und die Handhabung der Bauvorschriften sind Sache des Gemeinderates.

2Der Gemeinderat kann eine Baukommission mit beratender Funktion und weitere Fachleute beiziehen. Hilfsorgane des Gemeinderates

3Der Gemeinderat kann die Erteilung von Bewilligungen für Bauvorhaben von geringer Bedeutung an die Baukommission und die Bauverwaltung delegieren. Kompetenzdelegation

4Der Gemeinderat regelt Einzelheiten in einem Reglement.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.