Art. 45 · Einwirkungen
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 32 · Original-PDF
1Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. Das Mass der zulässigen Emissionen ergibt sich aus der zulässigen Zonennutzung und der Umweltschutzgesetzgebung. Verbote
2Verboten sind insbesondere sämtliche schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. Massnahmen
3Eigentümer und Benutzer von Grundstücken haben alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung gering zu halten. Diese Vorkehren sind in zeitlich und sachlich angemessener Weise der technischen Entwicklung anzupassen. 33 Bau- und Nutzungsordnung
Lärmschutz
4Der Gemeinderat erhöht die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung, Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.) selbst dann, wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächst höheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.
5Die Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere der Holz- und Sonnenenergie, ist wünschenswert. Erneuerbare Energien
VII. Vollzug / Verfahren Vollzug
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.