Art. 4 · Sondernutzungsplanung
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 4 · Original-PDF
Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bandierten Flächen und grössere zusammenhängende nicht bebaute Flächen der Bauzone dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt.
_____________________________________ Sondernutzungsplanung 1) SAR 713.100 5 Bau- und Nutzungsordnung
Erschliessungsplan BahnhofGrosszelg § 4a 1)
1Der für das Gebiet Bahnhof / Grosszelg erforderliche Erschliessungsplan regelt für den bezeichneten Perimeter die Erschliessung und Freiraumgestaltung. Grundlage für den Erschliessungsplan ist ein Erschliessungsund Freiraumgestaltungskonzept. Erschliessungsplanpflicht Bahnhof / Grosszelg Zielsetzungen
2Mit dem Erschliessungsplan sind insbesondere folgende Ziele zu erreichen:
a)Schaffung der Voraussetzungen für eine zweckmässige Erschliessung des Gebiets für alle Nutzergruppen (Kunden, Reisende, Beschäftigte) und Mobilitätsarten (ÖV, LV , MIV);
b)Sicherstellung der Anbindung des Gebiets an das bestehende und geplante Weg- und Strassennetz des Umfelds;
c)Sicherstellung einer dem hohen Öffentlichkeitsgrad des Ortes angemessenen Freiraumqualität.
3Der Gemeinderat kann die finanziellen Beteiligungen an neuen oder anzupassenden Infrastruktur- und Erschliessungsanlagen und Freiräumen sowie die dinglichen Rechte und Pflichten zur Umsetzung des Erschliessungsplans in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag regeln. Dieser hat vor der öffentlichen Auflage des Erschliessungsplans vorzuliegen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.