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Art. 38 · Öffentliche

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 27 · Original-PDF

Einrichtungen auf Privatgrund

1Die Gemeinde kann Bestandteile von Erschliessungsanlagen, wie Verkehrs-, Haltestellen- und Werkleitungstafeln, Beleuchtungskörper, Uhren, Leitungsmaste, Kabelverteilkasten, Hydranten, Schächte, Vermessungszeichen und dergleichen, auf oder an Privateigentum entschädigungslos anbringen. Benützung von Privateigentum Einrichtungen

2Öffentliche Brunnen, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden.

3Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Gebäude ist Sache des Gemeinderates. Strassenbenennung

4Auf die Interessen der betroffenen Eigentümer wird nach Möglichkeit Rücksicht genommen. Interessen Eigentümer

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.