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Art. 39 · Technische

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 27 · Original-PDF

Bauvorschriften

1Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst. Allgemeine Anforderungen

2Der Gemeinderat kann im Zweifel auf Kosten des Gesuchstellers ein Gutachten durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern. Besondere Massnahmen

3Durch Brand oder andere Elementarereignisse beschädigte oder zerstörte Gebäude müssen innert zwei Jahren ganz beseitigt oder im Rahmen dieser Bau- und Nutzungsordnung wieder erstellt werden. Beschädigte Bauten und Anlagen Baulücken

4Baulücken, die durch Elementarereignisse oder Abbruch entstanden sind, müssen ausreichend gesichert werden.

5Der Gemeinderat ordnet allfällig nötige Sofortmassnahmen auf Kosten des Eigentümers an. Sofortmassnahmen

6Steildächer müssen gegenüber Plätzen, Wegen und Strassen mit Schneefangvorrichtungen versehen werden. Schneefangvorrichtungen

7Der Gemeinderat kann die Erstellung von Einzelfeuerungsanlagen untersagen, sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung möglich und zumutbar ist. Einzelfeuerungsanlagen Wohnhygiene

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.