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Art. 63 · Zuständigkeit

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 32 · Original-PDF

Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen. 2 Der Entscheid über Baugesuche wird gemäss Kompetenzreglement an die Bauverwaltung/Baukommission übertragen. Ist über Einwendungen zu entscheiden oder sind wesentliche öffentliche Interessen berührt, verbleibt die Entscheidkompetenz beim Gemeinderat. 3 Die Bauverwaltung/Baukommission legt den Entscheid dem Gemeinderat vor, wenn Ausnahmen oder grundsätzliche Fragen der Bewilligungspraxis zu beurteilen sind. 4 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einem Kompetenzreglement.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.