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Art. 62 · Materialablagerungen
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 32 · Original-PDF
1 Die Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als 2 Monaten kann in den Arbeitszonen I und II bewilligt werden. 2 Der Gemeinderat kann Auflagen über die zugelassenen Materialien sowie die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes verfügen. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen. 7. Teil Vollzug und Verfahren
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.