Art. 64 · Begutachtung
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 32 · Original-PDF
Der Gemeinderat ist berechtigt, auf Kosten des Baugesuchstellers neutrale Fachgutachten einzuholen, insbesondere wenn: a) ungewohnte architektonische Lösungen vorgelegt werden;
b)schwierige juristische Probleme aufgeworfen werden; c) die vorgesehenen Schall- und Wärmeschutzdämmungen ungenügend erscheinen;
d)Bauten in senkungs- oder rutschgefährdeten Gebieten erstellt werden; 2 Verlangt der Gemeinderat zu Bauvorhaben in den Dorfzonen I und II ein Fachgutachten über die Einordnung in das Ortsbild, so gehen die Kosten zu Lasten der Gemeinde. 32
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