Art. 13 · Wohn- und Arbeitszone
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 12 · Original-PDF
Die Wohn- und Arbeitszone ist für Wohnen, Kleinbetriebe (Gewerbe, DienstWohn- und Arbeitsleistungsbetriebe) sowie Verkaufsgeschäfte bis max. 500 m2 Nettoladenfläche zone bestimmt. Es sind nicht störende und mässig störende Betriebe zulässig. Der Bau reiner Gewerbebauten, ohne dass gleichzeitig Wohnungen erstellt werden, ist nicht gestattet. Der Wohnanteil (§ 46 BNO) hat wenigstens einen Viertel der anrechenbaren Geschossfläche zu betragen. 2 Rein gewerblich genutzte Gebäudeteile auf dem gleichen Grundstück müssen unter sich einen Gebäudeabstand gemäss den feuerpolizeilichen Vorschriften einhalten. Der Mehrlängenzuschlag entfällt. 3 Für unüberbaute Restparzellen gilt § 12 Abs. 5 sinngemäss.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.