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Art. 12 · VVohnzonen

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 11 · Original-PDF

Wohnzonen Nutzung Die Wohnzonen E2, W2 und W3 dienen grundsätzlich dem Wohnen. In Ergänzung zum Wohnen sind Kleinbetriebe (Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe) zugelassen, sofern es sich um nicht störende Betriebe handelt. E2 2 In der Zone E 2 sind freistehende Einfamilien-, Doppeleinfamilienhäuser sowie Reiheneinfamilien- und Terrassenhäuser gestattet. Bei Reiheneinfamilienhäusern sind maximal 4 zusammenhängende Wohneinheiten gestattet. Bei Bauten in Hanglage muss die Firstrichtung in der Regel parallel zum Hang verlaufen. Bei Terrassenhäusern sind höchstens 6 Stufen zulässig. Bezüglich Anrechenbarkeit und Gestaltung der Stufen gilt § 45 Abs. 2 lit. b - f. 3 W2 In der Zone W2 sind Einfamilienhäuser, Doppeleinfamilienhäuser, Reiheneinfamilienhäuser sowie Mehrfamilienhäuser mit maximal 6 Wohneinheiten zulässig. 11

–12 - 4 Die Wohnzone W3 ist für Mehrfamilienhäuser bestimmt. W3 Der Bau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern ist nicht zulässig. Für bestehende Restparzellen in den Zonen W2 und W3, die nicht mehr zonengemäss Restparzellen überbaubar sind, ist eine Überbauung nach den Vorgaben der E2-Zone möglich. 6 Im schwarz schraffierten Bereich "Rebschule" der Zone E2 gelten die Rebschule folgenden Vorschriften, sofern ein Betrieb mit Glashausgartenbau erstellt wird:

a)Zulässig sind Wohnbauten und Betriebsgebäude, welche den Grundmassen der Zone E2 entsprechen, vorbehältlich lit. b, d und e. Gewerbenutzung alleine ist nicht gestattet. Im Endausbau ist mindestens eine Wohnung zu erstellen.

b)Gestattet sind ferner eingeschossige Betriebsgebäude sowie Bauten für den Glashausgartenbau, sofern deren Fassadenhöhe 4.50 m, deren Gesamthöhe 8 m und deren Gebäudelänge 45 m nicht übersteigt. Der Gebäudeabstand zwischen solchen Bauten hat mindestens 7.00 m zu betragen.

c)Der Glashausgartenbau ist nur gestattet, sofern die Anlage hinreichend begrünt wird und das Verkehrsaufkommen das übliche Mass der Zone E2 nicht übersteigt.

d)Die zulässige Ausnützung beträgt 0.4. Gesamthaft darf die überbaute Fläche nicht mehr als einen Drittel der anrechenbaren Grundstücksfläche betragen. Es sind mindestens 15 % als Grünfläche zur Bepflanzung auszuscheiden. Diese Grünflächen sind durch Anmerkung im Grundbuch sicherzustellen. Die Überbauung und Freiflächengestaltung hat nach einem Gesamtkonzept zu erfolgen, das der Bewilligung bedarf.

e)Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.