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Art. 14 · Kernzone „Station"
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 12 · Original-PDF
Kernzone „Station" Die Kernzone Station ist für Wohnen, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Restaurants sowie Verkaufsgeschäfte bis max. 500 m2 Nettoladenfläche bestimmt. Es sind nicht störende und mässig störende Betriebe zulässig. 12
–13- 2 Der Wohnanteil (§ 46 BNO) hat wenigstens einen Drittel der anrechenbaren Geschossflächen zu betragen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.