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Art. 8quater · Zone Landstrasse: Teilgebiet «Zentrum»

BZO Bau- und Nutzungsordnung Wettingen · S. 2 · Original-PDF

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§ 8quinquies Zone Landstrasse: Gebiete für höhere Gebäude 16 3.6 Kommunale Schutzobjekte 34

§ 8sexies Zone Landstrasse: Teilgebiet A 18 § 8quater

1In dem im Bauzonenplan speziell bezeichneten Teilgebiet «Zentrum» sind die Vorzonen durch stützenlose Arkaden zu erweitern. Dazu ist das Erdgeschoss entlang der Landstrasse gegenüber den darüber liegenden Vollgeschossen um mindestens 1.50 m zurückzusetzen. Zone Landstrasse: Teilgebiet «Zentrum»

2Das konkrete Mass bestimmt der Gemeinderat im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens. Bei Gebäuden, die von der Landstrasse zurückgesetzt sind, kann der Gemeinderat von der Pflicht zur Erstellung stützenloser Arkaden befreien.

1In den im Bauzonenplan speziell bezeichneten Gebieten sind im Rahmen von Gestaltungsplänen städtebauliche Akzente zur Orientierung und Identitätsbildung in Form von höheren Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen möglich.

Zone Landstrasse: Gebiete für höhere Gebäude Die für höhere Gebäude geeigneten Standorte legt der Gemeinderat gestützt auf eine Gesamtbetrachtung im Sinne von § 3bis Abs. 5 BNO mit dem Gestaltungsplan fest. Die Abgrenzungen der im Bauzonenplan speziell bezeichneten Gebiete für höhere Gebäude sind gleichzeitig mit den situationsbezogenen Anforderungen gemäss § 8bis Abs. 4 BNO einzuholen.

2Der Gestaltungsplan hat sicherzustellen, dass höhere Gebäude städtebaulich und erschliessungstechnisch geeignet sind und erhöhten Anforderungen genügen. Dazu zählen insbesondere: a. die präzise städtebauliche Setzung und volumetrische Ausbildung des Gebäudes mit Berücksichtigung der Umgebung und der Fernwirkung; b. die städtebauliche Begründung für die Höhe eines Gebäudes; Zu § 8quater Abs. 2 (Rücksetzung des Erdgeschosses): Das Mass der Rücksetzung des Erdgeschosses legt der Gemeinderat zur Hauptsache aufgrund der örtlichen Situation, der architektonischen Ausgestaltung und der Nutzungsanforderungen fest. Der Regionalplanungsverband Baden Regio hat mit Unterstützung des Kantons eine Arbeitshilfe zum Thema «Hochhäuser und höhere Häuser» erarbeitet. Die Arbeitshilfe bildet eine wichtige Grundlage für die Qualitätssicherung und die regionale Abstimmung von Hochhäusern und höheren Häusern für die Gemeinden der Baden Regio. Sie zeigt die zu berücksichtigenden Anforderungen für die Platzierung und Ausgestaltung von Hochhäusern und höheren Häusern auf. Arbeitshilfe Baden Regio für Hochhäuser Zu § 8quinquies Abs. 2 (erhöhte Anforderungen): Zu berücksichtigen sind auch die für die Zone Landstrasse geltenden Planungsgrundsätze gemäss § 3 bis. Zu § 8quinquies (Gebiete für höhere Gebäude):

§ 8quinquies 14252_05A_210607_BNO.doc

16 Hinweise

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

c. keine wesentliche Beeinträchtigung der Nachbarschaft, insbesondere nicht durch Schattenwurf in Wohnzonen oder gegenüber bewohnten Gebäuden; d. besonders gute Proportionierung, Gliederung und Gestaltung des Gebäudes (z.B. Materialisierung, Fassadenstruktur); e. sorgfältige Gestaltung des publikumsorientierten Erdgeschosses (Sockel) mit Innen- und Aussenbezügen; f. Nutzungskonzept; g. Schaffung von attraktivem Aussenraum entlang der Landstrasse mit hohem Öffentlichkeitsgrad; h. rationelle, wenn möglich gemeinsame unterirdische Erschliessungsanlagen; i. Mobilitätskonzept gemäss § 45ter BNO.

3Sofern die Anforderungen gemäss Abs. 2 erfüllt sind, a. sind innerhalb der Gebiete H1 einzelne Gebäude mit maximal neun Vollgeschossen und einer Gebäudehöhe von maximal 33.10 m zulässig; b. sind innerhalb der Gebiete H2 einzelne Gebäude mit maximal sieben Vollgeschossen und einer Gebäudehöhe von maximal 25.60 m zulässig; c. ist bei Erreichen der maximalen Vollgeschosszahl kein zusätzliches Dach- oder Attikageschoss erlaubt; d. ist die Ausnützung im Gestaltungsplangebiet frei. Zu § 8quinquies Abs. 2 Bst. c (Schattenwurf): VZR Landstrasse; Der Schattenwurf in Wohnzonen oder gegenüber bewohnten Gebäuden wird mit einem Schattendiagramm ermittelt. Der Gemeinderat hat die Anforderungen an das Schattendiagramm in der Richtlinie für Bauvorhaben in der Zone Landstrasse festgelegt (Vollzugsrichtlinie gemäss § 59 BNO, VZR).

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.