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Art. 58 · Gebührenreglement

BZO Bau- und Nutzungsordnung Wettingen · S. 50 · Original-PDF

Das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz; GSchG vom 24. Januar 1991) beauftragt die Kantone, die Versickerung nicht verschmutzten Abwassers zu regeln. Gemäss § 118 BauG wird dieser Auftrag an die Gemeinden weitergegeben, welche dafür zu sorgen haben, dass das im Siedlungsgebiet anfallende Regenwasser soweit möglich versickert oder zurückgehalten wird (siehe auch Hinweise zu § 52 und 53 BNO): BauG; §§ 118 Zu beachten sind insbesondere:

–Generelles Entwässerungsprojekt (GEP) der Gemeinde Wettingen, insbesondere Versickerungsplan 1:5’000

–Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Umwelt: Kapitel 14 des Ordners «Siedlungsentwässerung»: Versickerung im Liegenschaftsbereich Zu § 46 (Ersatzabgaben): § 58 Die Gebühren und Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen, usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.

Gebührenreglement Zu § 59 (Vollzugsrichtlinien):

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.