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Art. 43 · Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

BZO Bau- und Nutzungsordnung Wettingen · S. 46 · Original-PDF

Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind. 14252_05A_210607_BNO.doc

46 Hinweise

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Zu § 44 (Spiel- und Erholungsflächen):

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.