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Art. 36 · Störungsgrad von Betrieben

BZO Bau- und Nutzungsordnung Wettingen · S. 42 · Original-PDF

1Als nicht störende Betriebe gelten in Wohnquartieren passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. Der Begriff «nicht störend» kann für folgende Betriebe Geltung haben (Beispiele):

–Bäckereien, Schuhmachereien, Coiffeurläden, Schneiderateliers, Ateliers für technische und graphische Berufe, kleinere kaufmännische Betriebe, ärztliche Praxisräume, Lagerräume, bei denen das Lagergut zu keiner intensiven Ein- und Ausladetätigkeit führt, Ladengeschäfte, Ateliers für stille Berufe, Gaststätten, etc.

2Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend. Der Begriff «mässig störend» kann für folgende Betriebe Geltung haben (Beispiele):

3Betriebe mit weitergehenden Auswirkungen gelten als stark störend.

–Schreinereien, Zimmereien, mechanische Werkstätten, gewerbliche Garagen, Spenglereien, Autosattlereien, Gaststätten, Theater, Kinos, grössere Verkaufsgeschäfte, etc. Der Begriff «stark störend» kann für folgende Betriebe Geltung haben (Beispiele):

–Schlossereien, Giessereien, Schmitten, Kraftwerkszentralen, etc. 14252_05A_210607_BNO.doc

42 Hinweise

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.