Art. 35 · Abgrabung des Untergeschosses einer Baute am Hang
BZO Bau- und Nutzungsordnung Wettingen · S. 42 · Original-PDF
1Wird das Untergeschoss einer Baute am Hang mehr als einen Drittel der Fassadenlänge abgegraben, ist nur 1 Untergeschoss zulässig.
Abgrabung des Untergeschosses einer Baute am Hang
2Ein solches Untergeschoss darf auf einer Länge von maximal 25 % der Gebäudeabwicklung abgegraben werden. Im abgegrabenen Bereich kann das Untergeschoss mehr als 1.20 m in Erscheinung treten.
3Sofern eine gute Einpassung in das Orts- und Landschaftsbild gewährleistet ist, kann der Gemeinderat Abgrabungen bis auf maximal 50 % der Gebäudeabwicklung bewilligen.
4Bei Abgrabungen ist das Terrain besonders sorgfältig zu gestalten. Zu § 36 (Störungsgrad von Betrieben):
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.