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Art. 35 · Abgrabung des Untergeschosses einer Baute am Hang

BZO Bau- und Nutzungsordnung Wettingen · S. 42 · Original-PDF

1Wird das Untergeschoss einer Baute am Hang mehr als einen Drittel der Fassadenlänge abgegraben, ist nur 1 Untergeschoss zulässig.

Abgrabung des Untergeschosses einer Baute am Hang

2Ein solches Untergeschoss darf auf einer Länge von maximal 25 % der Gebäudeabwicklung abgegraben werden. Im abgegrabenen Bereich kann das Untergeschoss mehr als 1.20 m in Erscheinung treten.

3Sofern eine gute Einpassung in das Orts- und Landschaftsbild gewährleistet ist, kann der Gemeinderat Abgrabungen bis auf maximal 50 % der Gebäudeabwicklung bewilligen.

4Bei Abgrabungen ist das Terrain besonders sorgfältig zu gestalten. Zu § 36 (Störungsgrad von Betrieben):

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.