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Art. 30 · Geschützte Kulturobjekte

BZO Bau- und Nutzungsordnung Wettingen · S. 38 · Original-PDF

1Die im Bauzonenplan sowie im Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Kulturobjekte sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden.

2Folgende Kulturobjekte sind geschützt: Kulturobjekte Bezeichnung im Plan Schutzziel Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen Gebäude, Bauten, Anlagen graues Feld - Erhaltung - Abbruchverbot

–Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen Gebäude aus- und umgebaut werden, soweit dies dem Schutzziel nicht entgegensteht. Die Nutzung richtet sich nach den Zonenvorschriften.

–Unterhaltspflicht Wegkreuze, Gedenkstätten roter Kreis - Erhaltung - Abbruchverbot

–Unterhaltspflicht Brunnen blauer Kreis - Erhaltung - Abbruchverbot

–Unterhaltspflicht Grenzsteine Stern - Erhaltung - Abbruchverbot

–Unterhaltspflicht Historische Verkehrswege braune Doppellinien - Linienführung und Wegsubstanz erhalten - Hohlwege nicht auffüllen

–Wegoberfläche und -breite, Böschungen und Stützmauern sowie wegbegleitender Böschungsbewuchs nicht zerstören oder zuschütten

–Unterhalt im traditionellen Sinne

Kulturobjekte Bezeichnung im Plan Schutzziel Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen

Gebäude, Bauten, Anlagen lumens dürfen Gebäude aus- und umgebaut werden, soweit dies dem Schutzziel nicht entgegensteht. Die Nutzung richtet sich nach den Zonenvorschriften.

–Unterhaltspflicht

Wegkreuze, Gedenkstätten roter Kreis

–Erhaltung

–Abbruchverbot

–Unterhaltspflicht

Brunnen blauer Kreis

–Erhaltung

–Abbruchverbot

–Unterhaltspflicht

Grenzsteine Stern

–Erhaltung

–Abbruchverbot

–Unterhaltspflicht

Historische Verkehrswege 14252_05A_210607_BNO.doc

38 Hinweise

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) 3.7 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.