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Art. 3 · Allgemeiner Planungsgrundsatz
BZO Bau- und Nutzungsordnung Wettingen · S. 6 · Original-PDF
Die ergänzenden kommunalen Grundsätze zur Entwicklung und Gestaltung der Gemeinde sind als Ziel- und Zwecknormen unmittelbar anwendbar und vom Gemeinderat bei der Ausübung seines Ermessens zu beachten. § 3
Allgemeiner Planungsgrundsatz Die Entwicklung der Gemeinde ist mit planerischen Massnahmen so zu beeinflussen, dass die vorhandenen Qualitäten erhalten und sich abzeichnende Fehlentwicklungen korrigiert werden können.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.