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Art. 2 · Übergeordnetes Recht

BZO Bau- und Nutzungsordnung Wettingen · S. 5 · Original-PDF

1Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.

2Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im kantonalen Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR). Zu § 1 (Geltungsbereich): Die Begriffe «Bauten“ und „Anlagen» sind im Baugesetz umschrieben. BauG;

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.