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Art. 28 · Geschützte Einzelobjekte

BZO Bau- und Nutzungsordnung Wettingen · S. 34 · Original-PDF

Geschützte Einzelbauten

1Die im Bauzonenplan bezeichneten und im Anhang 9.4.1 aufgeführten Einzelbauten (Schutzobjekte) sind architektonisch, städtebaulich, kulturhistorisch oder typologisch besonders wertvoll. Sie sind in ihrer Substanz, soweit sie für das äussere Erscheinungsbild und den Eigenwert des Objekts von Bedeutung ist, zu erhalten und dürfen weder beseitigt noch beeinträchtigt werden. Änderungen an einem Schutzobjekt müssen die Besonderheiten des Objekts berücksichtigen. Zu § 28 Abs. 1 (Geschützte Einzelbauten): Der Eigenwert von Bauten und Anlagen wird durch den Bautyp, die architektonische Qualität, die Handwerkstechniken, Authentizität der äusseren Erscheinung, den Erhaltungszustand und den Seltenheitswert bestimmt. Für die Beurteilung von Änderungen ist der Beschrieb im Bauinventar wegleitend.

2Schutzobjekte dürfen auch durch bauliche Massnahmen, Unterhaltsarbeiten und Nutzungsänderungen, für die keine baurechtlichen Bewilligungen notwendig sind, nicht beeinträchtigt werden. Das Beeinträchtigungsverbot gilt auch für Materialien und Farben. Zu § 28 Abs. 2-3 (bewilligungsfreie Massnahmen): Die bewilligungsfreien baulichen Massnahmen richten sich nach

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.