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Art. 27 · Kultur- und Naturobjekte mit Meldepflicht

BZO Bau- und Nutzungsordnung Wettingen · S. 33 · Original-PDF

Naturobjekte mit Meldepflicht Inventarisierte Einzelbauten und Ensembles sind unter § 50 Abs. 3 BNO-E geregelt. Die im Inventarplan «Landschaft» eingetragenen Naturobjekte sind von kommunaler Bedeutung und unterstehen einer Meldepflicht. Bei geplanten baulichen Massnahmen oder Veränderungen an den Objekten sind die zu berücksichtigenden Anforderungen und Grundlagen frühzeitig beim Gemeinderat einzuholen. 14252_05A_210607_BNO.doc

33 Hinweise

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

3.6 Kommunale Schutzobjekte

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.