Art. 60 · Aussenraumgestaltung
BZO Bau- und Nutzungsordnung Spreitenbach · S. 29 · Original-PDF
1Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomor phologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beein trächtigen. Die Versiegelung von Flächen ist auf das Notwendige zu be schränken.
2Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind den statischen Anforderungen entsprechend zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen.
3Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Die Umgebungsarbeiten, inkl. Bepflanzung, sind sofort nach Fertigstellung der Bauten auszuführen und müssen spätestens ein Jahr nach Bezug der Baute abgeschlossen sein. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechen de Auflagen.
4Die unüberbauten Grundstücke sind, sofern dies möglich ist, landwirt schaftlich zu nutzen. Jedenfalls sind die Grundeigentümerinnen und Grund eigentümer verpflichtet, die Grundstücke zu pflegen und zu unterhalten. Die Umwelt darf durch das Brachliegen nicht beeinträchtigt werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.