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Art. 59 · Ortsbildschutz

BZO Bau- und Nutzungsordnung Spreitenbach · S. 28 · Original-PDF

1Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild insbesondere nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung); b) Grösse der Baukuben; c) Wirkung im Strassenraum; d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse; e) Dachform, Dachneigung; f) Fassadengliederung; g) Materialwahl, Farbe; h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen.

2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen: a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsich­ ten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes, Schall- und Wärmeisolationsnachweis usw.) verlan­ gen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c) in empfindlicher Umgebung, bei aussergewöhnlichen Bauten sowie wenn er dies aus verkehrstechnischen Gründen für angezeigt erach­ tet, eine Begutachtung verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bautei­ le verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist; 28 Spreitenbach 7.1-1 e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Um­ gebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.