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Art. 61 · Materiallager

BZO Bau- und Nutzungsordnung Spreitenbach · S. 29 · Original-PDF

1Die Lagerung von Material für eine Dauer von mehr als 2 Monaten kann in den Arbeitsplatzzonen bewilligt werden.

2In den Arbeitsplatzzonen 1 und 2 dürfen für den Gebrauchtwagenhandel und für die Bereitstellung von Export-Gebrauchtwagen ausserhalb von ge­ schlossenen Gebäuden maximal 25% der parzellierten Grundstücksfläche genutzt werden. Bei überbauten Grundstücken sind vorgängig die Gebäude­ flächen mitsamt den Grenzabständen in Abzug zu bringen.

3Der Gemeinderat kann Auflagen machen über die zugelassenen Materiali­ en sowie über die Höhe, Abstände und Gestaltung der Lagerung und des Lagerplatzes. Er kann eine Umzäunung verlangen. 29 7.1-1 Spreitenbach

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.