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Art. 35 · Gewerbe

BZO Bau- und Nutzungsordnung Spreitenbach · S. 21 · Original-PDF

1Als nicht störende Nutzungen (Gewerbe) gelten in Wohnquartiere passen­ de Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros, Restau­ rants und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.

2Als mässig störende Nutzungen (Gewerbe) gelten Betriebe mit Auswirkun­ gen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks-, Dienstleistungs-, Gewerbe- und Verkaufsbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öff­ nungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten.

3Als stark störende Nutzungen gelten insbesondere Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen oder der Versorgung über­ wiegend gemeindeexterner Gebiete dienen, oder ideelle Immissionen verur­ sachen, wie z.B. Sexshops, Bordelle u.d.gl.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.