Art. 30 · Waldränder
BZO Bau- und Nutzungsordnung Spreitenbach · S. 19 · Original-PDF
1Zur Erhaltung bzw. Schaffung eines biologisch und landschaftlich wertvol len stufigen Waldmantels (mit Strauchsaum) sind die Waldränder im Rah men der waldbaulichen Planung entsprechend zu verjüngen, d.h. stufenför mig zu erhalten bzw. anzulegen.
2Die im Kulturlandplan bezeichneten Waldränder sind landschaftlich und biologisch besonders wertvoll. Zur Erhaltung des Strauchsaums bzw. ihres stufigen Aufbaus sind sie periodisch zu verjüngen. Vorgelagerte Aufforstun gen sind nur aus zwingenden Gründen möglich und sofern der neue Wald rand ökologisch gleichwertig gestaltet wird. 3.6 Spezialzonen gemäss Art. 18 RPG
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.