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Art. 31 · Spezialzone Rangierbahnhof Limmattal

BZO Bau- und Nutzungsordnung Spreitenbach · S. 19 · Original-PDF

1Nutzung und Betrieb in der Spezialzone Rangierbahnhof richten sich nach dem Eisenbahngesetz (EGB) vom 20. Dezember 1957.

2Eigentümer und Betreiber erarbeiten zusammen mit der Gemeinde ein Re­ glement. Der Inhalt regelt: a) Die Zusammenarbeit zwischen Eigentümer/Betreiber und der Gemeinde; b) Den Unterhalt der Naturelemente; c) Die Sicherheitsvorschriften; d) Die Massnahmen zum Schutze des Grundwassers; e) Die Finanzierung für die Pflege und den Unterhalt der Naturelemente. 19 7.1-1 Spreitenbach

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.