← BZO Spreitenbach · Inhaltsverzeichnis

Art. 20 · Landwirtschaftszone LW

BZO Bau- und Nutzungsordnung Spreitenbach · S. 15 · Original-PDF

1Die Landwirtschaftszone ist für die überwiegend bodenabhängige landwirt­ schaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung bestimmt.

2Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Ter­ rainveränderungen) im Ausmass von bis 50 a pro einzelne Anlage sind zu­ lässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Inter­ essen entgegenstehen. 15 7.1-1 Spreitenbach

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.