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Art. 20 · Landwirtschaftszone LW
BZO Bau- und Nutzungsordnung Spreitenbach · S. 15 · Original-PDF
1Die Landwirtschaftszone ist für die überwiegend bodenabhängige landwirt schaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung bestimmt.
2Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Ter rainveränderungen) im Ausmass von bis 50 a pro einzelne Anlage sind zu lässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Inter essen entgegenstehen. 15 7.1-1 Spreitenbach
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.