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Art. 15 · Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE

BZO Bau- und Nutzungsordnung Spreitenbach · S. 14 · Original-PDF

1Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE ist für Bauten und Anla­ gen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. Private Bauten und Anlagen werden nur zugelassen, sofern ihre Nutzung im öffentlichen Interes­ se liegt.

2Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzo­ nen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten.

3In der OE-Zone der bestehenden Kompostieranlage sind keine lärmemp­ findlichen Räume nach Art. 2 Abs. 6 LSV zulässig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.