Art. 45 · Übergangsnutzungen
BZO Baureglement Burgdorf · S. 44 · Original-PDF
1Für zonenfremde Nutzungen in den Bauzonen (gemäss Art. 41 bis 44 BR) sowie in den Zonen für besondere baurechtliche Ordnungen (gemäss Art. 51 und 52 BR) kann eine Bewilligung zur Übergangsnutzung für maximal 5 Jahre erteilt werden. Es müssen dazu mindestens folgende Bedingungen erfüllt sein:
Übergangsnutzungen erlauben die zonenfremde Nutzung von Gebieten, die noch nicht für eine Neunutzung oder Überbauung reif sind – z.B. die kulturelle Nutzung einer Industriebrache oder die Freizeitnutzung einer unüberbauten Wohnzone. Die baupolizeilichen Masse gemäss Art. 42 BR sind einzuhalten.
3Geringfügige Änderung der baurechtlichen Grundordnung (ZSF 2 Minigolfanlage), 9. Mai 2019 * Teilrevision der baurechtlichen Grundordnung (2. Etappe, BMBV), 5. Oktober 2022 43
Für bestehende Bauten und Anlagen gilt die gesetzliche Besitzstandsgarantie (Art. 3 BauG).
Unter Infrastrukturanlagen zu verstehen sind z.B. Stromstation, Abfallentsorgung. die Nutzung und das Bauprojekt müssen auf maximal 5 Jahre ausgelegt sein; der Rückbau muss einfach erfolgen können; der Rückbau muss in Form eines Vertrages zwischen der Gemeinde und den Bewilligungsnehmenden oder mittels einer Erfüllungsgarantie finanziell sichergestellt sein; die entstehenden Immissionen müssen zonenkonform sein; bei Wohnungen müssen die wohnhygienischen Voraussetzungen erfüllt sein.
2Die Gültigkeit der Übergangsnutzung kann um 2 Jahre auf maximal 7 Jahre verlängert werden.
1Die Grünzone dient der Freihaltung wichtiger Ortsansichten und Aussichtslagen sowie der Umgebung schützens- und erhaltenswerter Bauten.
2Erlaubt sind nur unterirdische Bauten, Unterniveaubauten sowie Bauten, die für die Pflege der Grünzone nötig sind. Die Bauten dürfen den Zweck der Grünzone nicht beeinträchtigen. *
3Im Bereich der Reithalle, Schützenmatt, sind einzelne, touristisch genutzte Wohnmobilstellplätze zulässig. Betrieblich bedingte Infrastrukturanlagen dürfen erstellt werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.