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Art. 46 · Grünzone

BZO Baureglement Burgdorf · S. 45 · Original-PDF

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2Bestehende Bauten und Anlagen können erneuert, teilweise geändert und umgenutzt werden, sofern der Zweck der Ensembleschutzzone, des Bauinventars der kantonalen Denkmalpflege sowie weiterer bestehender Schutzverfügungen und -bestimmungen nicht beeinträchtigt werden. In der Ensembleschutzzone sind, soweit sie mit dem Schutzzweck vereinbar sind, folgende mit der kantonalen Denkmalpflege abgesprochenen Bauten, Anlagen und Vorkehren gestattet: * Wiederaufbau, innerhalb des ursprünglich bestehenden Volumens und innerhalb von fünf Jahren von zerstörten oder abgebrochenen Bauten, wenn der Wiederaufbau dem ursprünglich bestehenden Bau gestalterisch und volumetrisch mindestens ebenbürtig ist; Erweiterungen im Umfang von max. 10% des Bauvolumens, wenn dadurch eine bessere ortsbauliche Lösung erreicht und eine hochwertige Bau- und Aussenraumgestaltung sichergestellt wird; Bauten gemäss Art. 34, Unterniveaubauten oder unterirdische Bauten zu bestehenden Bauten sowie eigenständige unterirdische Bauten; Unterhalt, zeitgemässe Erneuerung, Erweiterung oder Umbau im Rahmen von Art. 3 BauG.

3Die Art der Nutzung wird wie folgt geregelt:

Schlosshügel: Nutzung entsprechend den Bestimmungen über die Mischzone Altstadt MA.

Übrige Bereiche: Nutzung entsprechend den Bestimmungen über die Zonen für öffentliche Nutzungen ZöN.

Erläuterung Schlosshügel Vgl. Art 63 Abs. 5

4Der bestehende Baum- und Gehölzbestand ist zu erhalten, sachgerecht zu pflegen und nötigenfalls zu ersetzen. Bei Um- und Neugestaltungen in Grünflächen ist in einem Konzept darzulegen, wie Menge und Qualität der unbebauten Grün- und Freiräume erhalten oder erhöht werden können.

* Teilrevision der baurechtlichen Grundordnung (2. Etappe, BMBV), 5. Oktober 2022 45

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.